Historische SGV. NRW.

6 / 14

Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 6
Irreführungsverbot

(1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind, insbesondere über die Spieldauer, den Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie über die allgemeinen Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer, einschließlich der Möglichkeit, ausgewählt zu werden, sind unzulässig. Die Vorspiegelung eines Zeitdrucks ist unzulässig.

(2) Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die Nutzerinnen und Nutzer nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. Bei der telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine Entgelte bei den Nutzerinnen und Nutzern abgerechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.