Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 11
Erfüllung der Informationspflichten während des Spielverlaufs

(1) Bei Gewinnspielsendungen im Fernsehen sind die Informationspflichten gem. § 10 wie folgt wahrzunehmen:

1. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand sowie eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 können auch alle fünf Minuten durch deutlich lesbare Textlaufbänder mit einer Mindestdauer von zehn Sekunden anstelle einer permanenten Bildschirmeinblendung erteilt werden.

2. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sind zu Beginn und in höchstens 30-minütigem Abstand mündlich zu erteilen. Zudem sind diese Hinweise während des Spielverlaufs durch ein dauerhaft eingesetztes, deutlich lesbares Textlaufband zu erteilen. Hierbei ist jeder Hinweis in höchstens zehnminütigem Abstand zu berücksichtigen. Auf das Textlaufband ist ebenfalls mindestens alle zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.

3. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 haben durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens 10 Sekunden Dauer zu erfolgen.

4. Die Erläuterungen gem. § 10 Absatz 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

(2) Bei Gewinnspielen im Fernsehen, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind, jedes Mal wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 mündlich zu erteilen, wenn die Teilnahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird und durch Bildschirmeinblendung, wenn dies durch Einblendung erfolgt. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6 Satz 5 haben Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens 10 Sekunden Dauer zu erfolgen.

(3) Bei Gewinnspielsendungen im Hörfunk sind Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle fünfzehn Minuten zu erteilen. Hinweise gem. § 10 Absatz 2 haben zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6 Satz 5 haben Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen. Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 können durch eine kostenfreie Ansage unmittelbar vor der Teilnahme der Nutzerin oder des Nutzers erfolgen.

(4) Bei Gewinnspielen im Hörfunk, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, deutlich wahrnehmbare mündliche Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu geben. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6 Satz 5 haben Hinweise gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.

(5) Soweit Gewinnspiele in Telemedien im Hinblick auf den Spielablauf, die Ansprache der Nutzerinnen und Nutzer und die Teilnahmemöglichkeiten in ihrer Gestaltung Gewinnspielen bzw. Gewinnspielsendungen im Fernsehen gleichzusetzen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen hat der Anbieter abweichend von Absatz 1 bis 5 hinzuweisen

1. auf die Unentgeltlichkeit bzw. darauf, dass für die Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für die Übermittlung einer Nachricht erhoben wird,

2. auf die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.