Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Rundfunkstaatsvertrags begeht, wer

1. entgegen § 3 Absatz 1 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers, bzw. die Minderjährigkeit unter 14 Jahren, das Alter der Nutzerin oder des Nutzers nicht überprüft oder bei erwiesener Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers, bzw. einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren, dessen weitere Teilnahme sowie die Gewinnsauszahlung nicht unterbindet,

2. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrags ein Gewinnspiel/eine Gewinnspielsendung anbietet, für das/die insgesamt ein Entgelt von mehr als 50 Cent erhoben wird,

3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht für die von ihm veranstalteten Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen verbindliche allgemeine Teilnahmebedingungen aufstellt oder diese nicht veröffentlicht,

4. bei einem technischen Auswahlverfahren entgegen § 5 Absatz 2 eine technische Protokollierung des Ablaufs des Auswahlmechanismus nicht sicherstellt bzw. das Nutzerinnen- und Nutzeraufkommen nicht protokolliert,

5. entgegen § 6 Absatz 1 falsche, irreführende oder widersprüchliche Angaben macht,

6. entgegen § 7 Eingriffe in ein laufendes Gewinnspiel oder eine laufende Gewinnspielsendung vornimmt,

7. entgegen § 8 Nutzer nicht vor übermäßiger Teilnahme schützt,

8. bei Durchführung und Gestaltung des Spiels gegen die Vorgaben des § 9 verstößt,

9. entgegen § 10 Absatz 3 in den Teilnahmebedingungen nicht auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gem. § 3 Absatz 1, den Ausschluss von der Teilnahme gem. § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor) und die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns hinweist,

10. seine Informationspflichten entgegen § 11 Absatz 1 bis 6 nicht erfüllt,

11. entgegen § 12 seinen Auskunfts- oder Vorlagepflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.