Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Errichtung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Abrechnung Finanzmarktstabilisierungsfonds“ ein Sondervermögen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008.