Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 1
Errichtung
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Abrechnung Finanzmarktstabilisierungsfonds“ ein Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008. |
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