Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Zweck

(1) Der Bund hat durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) einen Fonds unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds“ errichtet. In § 13 FMStFG ist die Beteiligung der Länder an den finanziellen Lasten geregelt, deren konkrete Höhe erst nach Abwicklung des Fonds ermittelt werden kann. Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von Mitteln zur Finanzierung der vom Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2 und 3 FMStFG zu tragenden finanziellen Lasten.

(2) Die angesammelten Mittel werden dem Landeshaushalt zu gegebener Zeit zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 FMStFG erwachsenden Verpflichtungen zur Verfügung gestellt.

(3) Ein unmittelbarer Anspruch des Bundes und der Länder gegen das Sondervermögen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008.