Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt

(1) Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans erfolgen aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.

(2) Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.

(3) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008.