Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008.