Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Auflösung

Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008.