Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Bereitstellung der Geodaten

(1) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.

(2) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten entsprechend § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu erfassen und zu führen.

(3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geographisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geographischen Gebiets ab.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 28. Februar 2009.