Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Aufgaben/Versorgungsauftrag

(1) Die Betriebe haben die Aufgabe der Pflege und sozialen Betreuung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI bzw. § 61 SGB XII sowie der Förderung und Pflege von psychisch/geistig Behinderten nach § 53/§ 54 SGB XII bzw. § 43 a SGB XI. Darüber hinaus haben sie aufgrund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören die Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigten, die Ein- und Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entsprechend den durch den Direktor/die Direktorin des LWL festgelegten Rahmenbedingungen, die Umsetzung der auch für die Betriebe geltenden Umweltleitlinien und des Gleichstellungsplanes des LWL.

(2) Die Betriebe haben auf die dauerhafte Integration ihrer Leistungsangebote in eine bedarfsgerechte regionale Versorgungsstruktur hinzuwirken. Die Aufgabenwahrnehmung beinhaltet auch das Ziel, behinderte und pflegebedürftige Menschen in bedarfsgerechte und gemeindenahe Versorgungseinrichtungen zu entlassen. Die aus einer Belegungsreduzierung resultierenden Erlösausfälle sind durch entsprechende Kostenreduzierungen zeitnah zu kompensieren. Die konkreten Leistungsziele des einzelnen Betriebes müssen in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen Betrieb und Träger vereinbart und die Realisierung überprüft werden. Träger und Betrieb entwickeln geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und -weiterentwicklung), hierzu gehört insbesondere das Beschwerdemanagement.

(3) Die Betriebe können eigene Außenwohngruppen sowie Betreutes Wohnen betreiben und ambulante (einschließlich häuslicher Krankenpflege gem. § 37 SGB V), teilstationäre sowie Kurzzeitpflege anbieten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.