Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Geschäftsführung der Betriebsleitungen

(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitungen wird durch Dienstanweisung geregelt, die der Direktor/die Direktorin des LWL mit Zustimmung des Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde erlässt.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung des Betriebes und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen des Betriebes zu wahren.

(3) Die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung liegt bei dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin.

(4) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind berechtigt, in ihren Geschäftsbereichen im Rahmen der laufenden Betriebsführung allein zu entscheiden. Beschlüsse über Entscheidungen von übergreifender Bedeutung (Entscheidungen, die über einen Geschäftsbereich hinausgehen), sollen einvernehmlich mit allen Mitgliedern der Betriebsleitung getroffen werden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, legt die Betriebsleitung die Beschlüsse dem Direktor/der Direktorin des LWL zur Entscheidung vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.