Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 20

§ 12
Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde,
Gesundheits- und Krankenhausausschuss

(1) Der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde ist Fachausschuss im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Auf das Verfahren im Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde finden die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse Anwendung. An den Beratungen des Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde nimmt die Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten des Betriebes beraten werden; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(3) Der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor. Die Kompetenzen der übrigen Fachausschüsse nach § 13 Absatz 6 LVerbO bleiben in ihren Geschäftsbereichen unberührt.

(4) Soweit der Gesundheits- und Krankenhausausschuss über Angelegenheiten der LWL Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde entscheidet, die keine Betriebe im Sinne des § 3 sind (unselbständige Einrichtungen an den Kliniken), berät der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde die Beschlüsse vor. An den Beratungen des Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde nehmen der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin sowie die Heimeinrichtungsleiterinnen und Heimeinrichtungsleiter teil, soweit Angelegenheiten der Einrichtung beraten werden; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(5) Dem Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:

1. Festsetzung der allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen der Betriebe

2. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss

3. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde die des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes. Der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde ist unverzüglich zu unterrichten.

4. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den veranschlagten Investitionsbedarf um mehr als 10 %, mindestens aber um 30 000 Euro, übersteigen. Bei Mehrausgaben über 300 000 Euro ist zusätzlich die Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsausschuss einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sowie des Finanz- und Wirtschaftsausschuss die des Direktors/der Direktorin des LWL. Der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde sowie bei Mehrausgaben von über 300 000 Euro auch der Finanz- und Wirtschaftsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.

5. Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Betriebsleitungsmitglieder. In dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des LWL Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitung beauftragen.

(6) Abweichend von Absatz 5 Nr. 5 entscheidet der Gesundheits- und Krankenhausausschuss über die Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung des Kaufmännischen Direktors / der Kaufmännischen Direktorin, soweit diese in Personalunion sowohl der Betriebsleitung LWL-Kliniken als auch der Betriebe im Sinne des § 3 angehören oder angehören sollen. In diesem Fall berät der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde die Beschlüsse des Gesundheits- und Krankenhausschusses vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.