Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 18
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/ eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse.

(3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.