Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Förderziel und Fördervolumen

(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützen der Bund und das Land zusätzliche Investitionen mit den Schwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur. Hierzu stellen der Bund und das Land insgesamt 2 844 586 666 Euro nach Maßgabe des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) und der dazugehörenden Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung.

(2) Der Bundesanteil beträgt 2 133 440 000 Euro, der Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden (GV) 711 146 666 Euro. Die einzelnen Investitionsmaßnahmen werden zu 75 Prozent aus Bundesmitteln und zu 25 Prozent aus Landesmitteln finanziert.

(3) Für den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 ZuInvG werden insgesamt 1 848 981 333 Euro bereitgestellt. Für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 ZuInvG werden insgesamt 995 605 333 Euro bereitgestellt.

(4) Investitionen, die aus den gemäß der Anlage zu diesem Gesetz für die Gemeinden (GV) bereitzustellenden Mitteln oder aus den Mitteln für Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 finanziert werden, gelten als kommunalbezogen. Bei kommunalbezogenen Investitionsmaßnahmen tragen das Land und die Gemeinden (GV) jeweils 12,5 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Der kommunale Anteil wird vom Land vorfinanziert und ist ab 2012 nach Maßgabe des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes (ZTFoG) zurückzuzahlen.

(5) Die Investitionen erfolgen bedarfsgerecht und trägerneutral.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, ber. S. 328, in Kraft getreten am 8. April 2009; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.