Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Verteilungsschlüssel

(1) Der Betrag nach § 2 Absatz 1 Satz 3 für Bildungsinfrastruktur wird auf der Basis der Schülerzahl der allgemeinbildenden, der berufsbildenden Schulen und der Ersatzschulen verteilt. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Schüler der Ersatzschulen werden der Belegenheitsgemeinde zugerechnet. Als Zahl der Schüler gilt die in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2007.

(2) Von dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 für Infrastruktur werden

1. den Gemeinden 362 853 543,85 Euro bereitgestellt. Die Verteilung erfolgt zu sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche.

2. den Kreisen 20 640 133,33 Euro und den Landschaftsverbänden 29 308 989,32 Euro bereitgestellt. Die Verteilung erfolgt nach der maßgeblichen Einwohnerzahl.

3. den Gemeinden 324 008 812,94 Euro, den Kreisen 48 297 911,98 Euro und den Landschaftsverbänden 40 495 941,58 Euro bereitgestellt. Die Verteilung erfolgt anteilig im Verhältnis der festgesetzten Schlüsselzuweisungen gemäß §§ 7, 10 und 13 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2009 vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 54).

(3) Als maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des Absatzes 2 gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2007. Als Gebietsfläche im Sinne des Absatzes 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2007 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

(4) Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden (GV) bereitzustellenden Mittel ergibt sich aufgeschlüsselt nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur aus der Anlage zu diesem Gesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, ber. S. 328, in Kraft getreten am 8. April 2009; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.