Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 14

§ 5 (Fn 2)
Neubereitstellung von Mitteln

(1) Mittel, die von einer Gemeinde (GV) nicht in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen nicht im Sinne des ZuInvG verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung von dem für Kommunales zuständigen Ministerium neu bereitgestellt werden.

(2) Die Gemeinden (GV) können von der Aufteilung der Mittel nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur abweichen, sofern sie den Gesamtbetrag nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht überschreiten und das Verhältnis 65 zu 35 landesweit nicht verändert wird. Eine Abweichung erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden (GV), die die Abweichung ausgleicht. Die Vereinbarung ist von der für die jeweilige Gemeinde (GV) zuständigen Bezirksregierung schriftlich zu bestätigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, ber. S. 328, in Kraft getreten am 8. April 2009; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.