Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Mittelabruf, Verwendungsnachweis

(1) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser können im Förderzeitraum gem. § 5 des ZuInvG Mittel für Maßnahmen gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZuInvG bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde (GV) oder das Krankenhaus die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Voraussetzungen, insbesondere

– die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ZuInvG

– die Zusätzlichkeit der Maßnahme

– das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gem. § 4 Absatz 1 und 2 ZuInvG

– die Nachhaltigkeit der Maßnahme gem. § 4 Absatz 3 ZuInvG und

– die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG

– die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gem. § 6 Absatz 2 Satz 2 ZuInvG

gegeben sind. Bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erfolgt die Bestätigung nach Satz 2 durch den Krankenhausträger.

(3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen, bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 kann das Testat auch durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die testierte Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

(4) Die Informationen und die Bestätigung gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 erfolgen nach dem durch das zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.

(5) Die Gemeinden (GV) rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab, soweit es sich nicht um Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 handelt. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden (GV) zugerechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, ber. S. 328, in Kraft getreten am 8. April 2009; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.