Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Zweck des Sondervermögens

(1) Der Bund hat mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) und dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 6 und 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104 b GG für Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder geschaffen. Das Sondervermögen des Landes hat die Aufgabe, die Finanzhilfen des Bundes für die Zukunftsinvestitionen der Kommunen und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den vom Land Nordrhein-Westfalen und den Kommunen gemeinsam aufzubringenden Finanzierungsanteil durch Vereinnahmung zu bündeln und zu verausgaben.

(2) Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am 7. April 2009.