Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 4
Kreditermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Sondervermögens zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 712 000 000 Euro aufzunehmen.
GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am 7. April 2009. |
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