Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Tilgung

Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens zum Stichtag 31. Dezember 2011 sind ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 31. Dezember 2021 zu tilgen. Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen hierzu jährlich Zuweisungen an das Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplans. An den Zins- und Tilgungszahlungen des Sondervermögens beteiligen sich die Kommunen durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am 7. April 2009.