Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder und der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Länder sowie der konkretisierenden Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet werden.

(2) Die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt zur Abfinanzierung des Sondervermögens bleiben hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am 7. April 2009.