Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186, in Kraft getreten am 8. April 2009.

Obsolet durch Fristablauf.