Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn
2)
Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Anlage). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach
1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin.
(2) Im Einzelfall kann die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist.
(3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
GV. NRW. S. 262, in Kraft getreten am 1. Mai 2009;
geändert durch Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272), in Kraft
getreten am 30. April 2014; Verordnung vom 27. März 2019 (GV. NRW. S. 197),
in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 2, § 4 und Anlage geändert und § 9 neu gefasst durch Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 30. April 2014. |
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§ 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 10. April 2019 |