Historische SGV. NRW.
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§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
(1) Die Gebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Frist zur Festsetzung der Gebühren beträgt vier Jahre.
GV. NRW. S. 262, in Kraft getreten am 1. Mai 2009;
geändert durch Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272), in Kraft
getreten am 30. April 2014; Verordnung vom 27. März 2019 (GV. NRW. S. 197),
in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 2, § 4 und Anlage geändert und § 9 neu gefasst durch Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 30. April 2014. |
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§ 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 10. April 2019 |