Historische SGV. NRW.
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§ 26
Inhalt und Umfang
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.
(2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.
GV. NRW. 2009 S. 314. |
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