Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 3
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Eignung voraus, in dem die körperliche, geistige und charakterliche Eignung für die Laufbahn festgestellt werden soll.

(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei ausgewählten Justizvollzugsanstalten eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

(3) Der Kommission gehören neben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter vier weitere Mitglieder an, die von der Anstaltsleitung bestellt werden. Den Vorsitz hat die Anstaltsleitung oder die stellvertretende Anstaltsleitung. Im Übrigen gehören der Kommission eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes, die Ausbildungsleitung und die Gleichstellungsbeauftragte an.

(4) Soweit Eignungsfeststellungsverfahren für andere Einstellungsbehörden durchgeführt werden, können im Einvernehmen der Anstaltsleitungen an die Stelle von Kommissionsmitgliedern aus der das Verfahren durchführenden Behörde Bedienstete aus den Einstellungsbehörden treten.

(5) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.

(6) Die körperliche Leistungsfähigkeit wird durch den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens nachgewiesen. Alternativ ist der von der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – festgelegte Fitness-Test erfolgreich zu absolvieren.

(7) Die Kommission beurteilt die Bewerberin oder den Bewerber als für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“.

(8) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis, das den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entsprechend durchzuführen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.