Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 9
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und theoretische (= schulische) Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugsanstalten; die schulische Ausbildung wird in Lehrgängen an der Justizvollzugsschule durchgeführt.

(2) Die einjährige Grundausbildung befähigt die Anwärterinnen und Anwärter, die im mittleren Dienst anfallenden Aufgaben in allen Vollzugsformen zu erfüllen.

(3) Die anschließende einjährige Fachausbildung befähigt die Anwärterinnen und Anwärter besonders, ihren Aufgaben in ihrem künftigen Einsatzgebiet nachzukommen. Das künftige Einsatzgebiet wird von der Einstellungsbehörde bestimmt und der Leitung der Justizvollzugsschule während der Grundausbildung mitgeteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechenden Lehrgängen zugeteilt.

(4) Die Fachausbildung Erwachsenenvollzug dient Anwärterinnen und Anwärtern, die künftig im geschlossenen oder offenen Erwachsenenvollzug oder in der Untersuchungshaft für weibliche und männliche erwachsene Inhaftierte sowie in der Abschiebungshaft arbeiten werden.

(5) Die Fachausbildung Jugendvollzug dient Anwärterinnen und Anwärtern, die künftig im geschlossenen oder offenen Jugendvollzug oder in der Untersuchungshaft für weibliche und männliche jugendliche Inhaftierte sowie im Arrestvollzug arbeiten werden.

(6) Die Fachausbildung Werkdienst dient Anwärterinnen und Anwärtern, die künftig im Werkdienst des geschlossenen oder offenen Erwachsenen- oder Jugendvollzugs für weibliche und männliche Inhaftierte arbeiten werden.

(7) Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt

Dauer

1. Praktische Grundausbildung:

2 Monate,

2. Schulische Grundausbildung:

2 Monate,

3. Praktische Grundausbildung:

2 Monate,

4. Schulische Grundausbildung:

3 Monate,

5. Praktische Grundausbildung:

3 Monate,

6. Praktische Fachausbildung:

4 Monate,

7. Schulische Fachausbildung:

2 Monate,

8. Praktische Fachausbildung:

3 Monate,

9. Schulische Fachausbildung:

3 Monate.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.