Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 11
Praktische Grundausbildung

(1) Die praktische Grundausbildung dauert 7 Monate. In ihr lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des mittleren Dienstes in Justizvollzugsanstalten kennen. Sie sollen einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahnen des mittleren Dienstes, in den inneren Aufbau von Justizvollzugsanstalten, in die Vollzugsformen und in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen erhalten.

(2) Einzelheiten der praktischen Grundausbildung regelt das Justizministerium in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule und den Leitungen der Justizvollzugsanstalten in einem Ausbildungsplan.

(3) Die praktische Grundausbildung wird von Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Die Zahl, die Dauer und den Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der Grundausbildung die verschiedenen Vollzugsformen in ihren Grundzügen kennen. Sie sind dabei jeweils mindestens

1. 4 Wochen im Jugendvollzug oder im Jugendarrestvollzug, wenn die Einstellungsbehörde eine Anstalt des Erwachsenenvollzugs ist, oder 4 Wochen im Erwachsenenvollzug, wenn die Einstellungsbehörde eine Anstalt des Jugendvollzugs ist,

2. 4 Wochen im offenen Vollzug,

3. 3 Wochen im Untersuchungshaftvollzug,

4. 2 Wochen im Werkdienst und

5. 3 Wochen in der Verwaltung

in mindestens zwei Justizvollzugsanstalten eingesetzt. Die genannten Ausbildungsstationen können kombiniert werden. Die übrige Zeit verbringen sie in ihrer Einstellungsbehörde (= eine Ausbildungsstation). Eine Abweichung von der Ausbildung in einer der genannten Vollzugsformen bedarf der Zustimmung des Justizministeriums.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Grundausbildung möglichst an einer Unterweisung für Ersthelfer und einer Unterrichtung im Brandschutz teilnehmen.

(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll die Anwärterin oder der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(7) Eine Beschäftigung im Nachtdienst, Wochenend- und Feiertagsdienst sowie mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf nur zugelassen werden, soweit dies der Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur aus Entlastungsgründen ist unzulässig.

(8) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch mindestens ein wöchentliches Auswertungsgespräch mit der Ausbildungsleitung ergänzt.

(9) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vervollständigen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.