Historische SGV. NRW.

12 / 31

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 12
Schulische Grundausbildung

(1) Die schulische Grundausbildung dauert 5 Monate. Sie dient der Vorbereitung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Es sollen Verhaltensweisen und Einstellungen gefördert werden, die der Aufgabenerfüllung dienen.

(2) Innerhalb der schulischen Grundausbildung wird Unterricht zu folgenden Fachthemen erteilt:

1. Organisatorische Zusammenhänge einer Justizvollzugsanstalt,

2. Betreuung und Behandlung der Gefangenen,

3. Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen sowie

4. Deeskalation und Gewaltschutz.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Die Fachthemen sollen von hauptamtlichen Lehrkräften und von Fachkräften aus der Vollzugspraxis unterrichtet werden.

(4) Der Unterricht soll mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, erlerntes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Lehrgänge werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fachthemen geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Justizministeriums.

(6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der schulischen Ausbildung und nach Maßgabe näherer Regelung durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht überschreiten.

(7) Ferner können in diesen Fachthemen Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung ohne Aufsicht gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu bewerten und unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.