Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 14
Schulische Fachausbildung

(1) Die schulische Fachausbildung dauert 5 Monate und richtet sich nach dem künftigen Einsatzgebiet. Es werden die Einsatzgebiete Erwachsenenvollzug, Jugendvollzug und Werkdienst unterschieden.

(2) Die schulische Fachausbildung für den Erwachsenenvollzug umfasst folgende Fachthemen:

1. Werte von Gemeinschaften,

2. Behandlung und Betreuung im Erwachsenenvollzug,

3. Sicherheit und Ordnung im Erwachsenenvollzug,

4. Gewaltschutz,

5. Kommunikation im Erwachsenenvollzug,

6. Dienstleistung und Ethik,

7. Spezielle Behandlungsformen im Erwachsenenvollzug und

8. Gesundheitsförderung.

Die Ausbildung soll auf die Anforderungen im geschlossenen und offenen Vollzug für weibliche und männliche erwachsene Straftäter sowie die Untersuchungshaft für Erwachsene und die Abschiebehaft ausgerichtet werden.

(3) Die schulische Fachausbildung für den Jugendvollzug umfasst folgende Fachthemen:

1. Werte von Gemeinschaften,

2. Erziehung und Behandlung im Jugendvollzug,

3. Sicherheit und Ordnung im Jugendvollzug,

4. Gewaltschutz,

5. Kommunikation im Jugendvollzug,

6. Dienstleistung und Ethik,

7. Erziehung und spezielle Behandlungsformen im Jugendvollzug und

8. Gesundheitsförderung.

Die Ausbildung soll auf die Anforderungen im geschlossenen und offenen Vollzug für weibliche und männliche jugendliche und heranwachsende Straftäter sowie die Untersuchungshaft für Jugendliche und den Arrestvollzug ausgerichtet werden.

(4) Die schulische Fachausbildung für den Werkdienst umfasst folgende Fachthemen:

1. Werte von Gemeinschaften,

2. Aufgaben des Werkdienstes,

3. Ausbildung und Arbeitstherapie im Werkdienst,

4. Betriebsführung,

5. Sicherheit und Ordnung im Werkbereich,

6. Gewaltschutz,

7. Kommunikation im Werkbereich,

8. Dienstleistung und Ethik sowie

9. Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz.

Die Ausbildung soll auf die Anforderungen im Werkbereich des geschlossenen und offenen Vollzugs für weibliche und männliche jugendliche und erwachsene Straftäter sowie der Untersuchungshaft ausgerichtet werden.

(5) § 12 Absatz 3 bis Absatz 7 dieser Verordnung gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.