Historische SGV. NRW.

16 / 31

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 16
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung

(1) Nach jeder Ausbildungsstation in der praktischen Grundausbildung erstellen die Anstaltsleitungen der Ausbildungsanstalten Leistungseinschätzungen, die über die Stärken und Schwächen der Anwärterinnen und Anwärter Auskunft geben. Am Ende der praktischen Grundausbildung erstellt die Anstaltsleitung der Einstellungsbehörde eine Beurteilung, in die die Leistungseinschätzungen der Anstaltsleitungen der Ausbildungsstationen einfließen. Die Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 15 Absatz 1 dieser Verordnung ab und fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen während der schulischen Grundausbildung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten nach Maßgabe näherer Regelung durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne. Aus der Benotung der Klausuren und der mündlichen Leistung wird eine Gesamtnote für die schulische Grundausbildung gemäß § 15 dieser Verordnung gebildet. Hierfür fließen die jeweiligen Noten für die Klausuren und die Note für die mündliche Leistung zu je gleichen Teilen ein. Die Gesamtnote der schulischen Grundausbildung fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(3) Die Grundausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Fachausbildung, wenn

1. die Gesamtnote der schulischen Grundausbildung und die Note der Abschlussbeurteilung der praktischen Grundausbildung jeweils nicht unter 4 Punkten (ausreichend gem. § 15 dieser Verordnung) liegen,

2. die Anstaltsleitung der Einstellungsbehörde die Fortsetzung der Ausbildung für unbedenklich hält und

3. das Deutsche Sportabzeichen nachgewiesen wird, das nicht älter als 1 Jahr ist.

(4) Am Ende der praktischen Fachausbildung erstellt die Anstaltsleitung der Einstellungsbehörde eine Beurteilung. Die Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 15 Absatz 1 dieser Verordnung ab. Die Note fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen während der schulischen Fachausbildung schriftliche Arbeiten unter Aufsicht nach Maßgabe näherer Regelung durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne. Aus der Benotung der Klausuren und der mündlichen Leistung wird eine Gesamtnote für die schulische Fachausbildung gemäß § 15 dieser Verordnung gebildet. Hierfür fließen die jeweiligen Noten für die Klausuren und die Note für die mündliche Leistung zu je gleichen Teilen ein. Die Gesamtnote der schulischen Fachausbildung fließt zu 10% in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ein.

(6) Die Fachausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn

1. die Gesamtnote der schulischen Fachausbildung und der Abschlussbeurteilung der praktischen Fachausbildung jeweils nicht unter 4 Punkten (ausreichend gem. § 15 dieser Verordnung) liegen und

2. ein weiteres Deutsches Sportabzeichen nachgewiesen wird, das nicht älter als 1 Jahr ist.

(7) Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens im ersten und im zweiten Jahr der Ausbildung ist Voraussetzung für das Bestehen der Laufbahnprüfung. Werden die erforderlichen Sportabzeichen nicht fristgerecht erbracht, hat die Anwärterin oder der Anwärter 6 Monate Zeit, dies nachzuholen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Frist unter Berücksichtigung eines amtsärztlichen Zeugnisses angezeigt ist. Nach Fristablauf gilt die Leistung als nicht erbracht.

(8) Die Leistungseinschätzungen der ausbildenden Anstalten und alle Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und jeweils zu besprechen. Die Beurteilungen sind - ggf. mit einer Gegenäußerung - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 3
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.