Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz hat eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes. Eines der drei anderen Mitglieder ist eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft der Pädagogik, Psychologie, Soziologie, des Sozialdienstes oder des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, ein weiteres Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes.

(3) Das Justizministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.

(4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.

(5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des Justizministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

(6) Die Justizvollzugsschule wirkt bei der organisatorischen Abwicklung des Prüfungsverfahrens mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.