Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 22
Mündliche Laufbahnprüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen bis zu sechs Anwärterinnen und Anwärter der selben Laufbahn gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit den Anwärterinnen und Anwärtern ein Einzelgespräch, um ein Bild von ihrer Persönlichkeit zu gewinnen. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu diesem Gespräch hinzugezogen werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens 30 Minuten entfallen; die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist eine Verständnisprüfung, die sich auf Situationen richtet, welche im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes auftreten.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.