Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 26
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung

1. eine oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder

3. von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.

(3) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er in einem neuen Prüfungstermin den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.

(5) Von einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.