Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 1
Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 wird in fachlicher Hinsicht der Erwerb der nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlüsse vorausgesetzt. Der Erwerb muss den Anforderungen des Lehrerausbildungsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechen. Der Nachweis wird in der Regel durch eine vorlaufende Akkreditierung der absolvierten Studiengänge nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Neben den Hochschulabschlüssen nach Satz 1 ist ein Eignungspraktikum nach § 9 nachzuweisen; für das Lehramt an Berufskollegs zusätzlich eine fachpraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 6.

(2) Das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen enthält jeweils im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten fachdidaktische Leistungen, im Fall des Lehramtes nach § 3 im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten; dieser Mindestwert gilt nicht für berufliche Fachrichtungen, die lediglich mit 60 Leistungspunkten zu studieren sind.

(3) Die zu erwerbenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen unter den Ländern.

(4) Soweit Fächer (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) den einzelnen Lehrämtern zugeordnet werden, können Fächer anderer Lehrämter und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer sowie Fächerkombinationen in begründeten Ausnahmefällen durch das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zugelassen werden.

(5) Soweit in § 2 bis § 6 dieser Verordnung für das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen sowie für das bildungswissenschaftliche Studium (mit Ausnahme des bildungswissenschaftlichen Studiums nach § 6) und die Bachelor- und Masterarbeit Leistungspunkt-Werte festgelegt werden, ist eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Werte um jeweils drei Leistungspunkte möglich, wenn der Gesamtwert von 300 Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Angaben von Leistungspunkten (LP) richten sich nach den Kriterien des European Credit Transfer System.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.