Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 2
Lehramt an Grundschulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung

55 LP

Lernbereich II, Mathematische Grundbildung

55 LP

Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches

55 LP

Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs

12 LP

Bildungswissenschaften / Grundschulpädagogik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

- Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung

- Sonderpädagogik

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

64 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtfachs kann auch das vertiefte Studium von Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.