Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 3
Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

80 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

80 LP

Bildungswissenschaften / Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter

einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

- Sonderpädagogik

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

- Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung, wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik)

81 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) zu wählen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.