Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 4
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

100 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

100 LP

Bildungswissenschaften - ein Schwerpunkt: Methoden wissenschaftlichen Arbeitens / Wissenschaftspropädeutik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

41 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Japanisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Latein, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Spanisch zu wählen. Ein Kernfach nach Satz 2 kann durch ein anderes Fach nach Satz 1 ersetzt werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studiengangs studiert wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) zu arbeiten. An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik treten (jeweils 200 Leistungspunkte). Eines der Unterrichtsfächer nach Satz 2 kann statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.