Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 5
Lehramt an Berufskollegs

(1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:

1.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)

100 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)

100 LP

Bildungswissenschaften / Berufspädagogik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

- Berufspädagogik

41 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)

140 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)

60 LP

Bildungswissenschaften / Berufspädagogik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

- Berufspädagogik

41 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

(2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.

(3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:

Große berufliche Fachrichtung (140 LP einschließlich 15 LP Fachdidaktik)

Kleine berufliche Fachrichtung (60 LP; können bis zu 15 LP Fachdidaktik einschließen)

Agrarwissenschaft mit

Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik

Bautechnik mit

Hochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik

Elektrotechnik mit

Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mit

Lebensmitteltechnik, Gastronomie,

Wirtschaftsinformatik

Maschinenbautechnik mit

Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik

Wirtschaftswissenschaft mit

Wirtschaftsinformatik oder

Sektorales Management

(mit den Profilen: Verwaltung und Rechtswesen; Medien; Gesundheitsökonomie; Freizeitökonomie, Tourismus und Gastronomie) oder

Produktion, Logistik, Absatz

(mit den Profilen: Produktionswirtschaft; Verkehr und Logistik; Marketing/Handel) oder

Finanz- und Rechnungswesen

(mit den Profilen: Steuerung und Dokumentation; Finanzdienstleistungen; Steuern) oder

Politik.

(4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/ Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft).

(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung verbunden werden.

(6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.