Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 7
Orientierungspraktikum und Berufsfeldpraktikum

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Orientierungspraktikums (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Lehrerausbildungsgesetz) verfügen über die Fähigkeit,

1. die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden,

2. erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,

3. einzelne pädagogische Handlungssituationen mit zu gestalten und

4. Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mit zu gestalten.

(2) Nachgewiesene berufliche Tätigkeiten sowie fachpraktische Tätigkeiten nach § 5 Absatz 6 können nach Anrechnung durch die Hochschule an die Stelle des Berufsfeldpraktikums nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes treten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.