Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 8
Praxissemester

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters (§ 12 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz) verfügen über die Fähigkeit,

1. grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf der Basis von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften zu planen, durchzuführen und zu reflektieren,

2. Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,

3. den Erziehungsauftrag der Schule wahrzunehmen und sich an der Umsetzung zu beteiligen,

4. theoriegeleitete Erkundungen im Handlungsfeld Schule zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie aus Erfahrungen in der Praxis Fragestellungen an Theorien zu entwickeln und

5. ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln.

(2) Absolventinnen und Absolventen weisen nach, dass sie im Rahmen des Masterstudiums bezogen auf ein Schulhalbjahr in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern kontinuierlich mindestens 400 Zeit-Stunden Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule absolviert haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.