Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 9
Eignungspraktikum

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Eignungspraktikums (§ 12 Absatz 4 Lehrerausbildungsgesetz) verfügen über die Fähigkeit,

1. die Situation der Schülerinnen und Schüler als individuelle Lerner wahrzunehmen und zu reflektieren,

2. die Rolle der Lehrenden wahrzunehmen und zu reflektieren,

3. die Schule als Organisation und Arbeitsplatz oder auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren,

4. erste eigene Handlungsmöglichkeiten im pädagogischen Feld zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren.

(2) Für das Eignungspraktikum sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, die die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. Das Eignungspraktikum hat einen Umfang von insgesamt 20 Praktikumstagen. Es kann vor Aufnahme des Bachelor-Studiums geleistet werden; es soll möglichst vor Beginn des Orientierungspraktikums abgeschlossen sein. Das Praktikum und die Teilnahme an einer begleitenden Beratung zur Berufswahl werden durch Bescheinigungen von Schulleitungen nachgewiesen, die Teil des Portfolios nach § 13 sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.