Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 12
Zeugnisse, Noten

(1) Das Zeugnis über den Master-Abschluss weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ auch den Bezug auf eines der Lehrämter nach §§ 2 bis 6 aus. Beim Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen ist gegebenenfalls das nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes gewählte Profil anzugeben. Zeugnisse sind jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert.

(2) Das Zeugnis enthält neben einer Gesamtnote auch Noten für die einzelnen Fächer, die Bildungswissenschaften, die Master-Arbeit sowie fachpraktische Prüfungen nach § 11 Absatz 7 des Lehrerausbildungsgesetzes. Alle Teilbereiche nach Satz 1 sind mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet.

(3) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten ausgewiesen:

1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.

Soweit eine Gesamtnote aus verschiedenen Noten gebildet wurde, errechnet sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten gewichtet sind. Dabei sind mindestens zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Notenwerte mit der Dezimalstelle 5 werden abgerundet, Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.

(4) Das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss enthält Notenwerte nach Absatz 3 Satz 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 344, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.