Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Rechtliche Stellung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Krankenhauses. Die Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von beim Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, mit Ausnahme der Betriebsleiterinnen und -leiter, durch die Hauptsatzung (§ 7 Absatz 3 GO NRW) auf die Betriebsleitung übertragen werden. Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung bei den in Satz 2 genannten Personalentscheidungen. Der Betriebsleitung ist zumindest ein Vorschlagsrecht für die in Satz 2 genannten Personalentscheidungen einzuräumen. Die Zuständigkeit des Rates nach § 5 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(3) Die Regelungen des Absatzes 2, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 434, in Kraft getreten am 1. Oktober 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012; Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2023

Fn 3

SGV. NRW. 2128

Fn 4

§ 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 5

§§ 18a und 18b eingefügt durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012; §§ 18a und 18b geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021.

Fn 6

§ 23 geändert durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 7

§§ 14, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021.

Fn 8

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021.