Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Kostenverzeichnis und Gebührenbemessung

(1) 1Für Amtshandlungen werden Gebühren nach dem Kostenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 2Enthält das Kostenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr, so ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen.

(2) 1Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis. 2Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

(3) Die Gebühr wird auf Grundlage einer Entscheidung des für die Sachentscheidung funktionell zuständigen Organs zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2009 S. 481), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2008; geändert durch Satzung v. 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 1. April 2012; Satzung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 271), in Kraft getreten am 1 Oktober 2018.
Obsolet.