Historische SGV. NRW.

6 / 16

Obsolet.

 

§ 6
Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Landesmedienanstalten und Stellen werden, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben

1. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen;

2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Angehörige der Landesmedienanstalten förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;

3. die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;

4. die Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;

5. die anderen Landesmedienanstalten oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst.

(3) Auslagen im Sinn des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Landesmedienanstalt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Landesmedienanstalten, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(4) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht besonders bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2009 S. 481), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2008; geändert durch Satzung v. 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 1. April 2012; Satzung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 271), in Kraft getreten am 1 Oktober 2018.
Obsolet.