Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 2)
Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich

(1) Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft die Anstalt. Sie hat Anordnungen nach § 119 der Strafprozessordnung (verfahrenssichernde Anordnungen) zu beachten und umzusetzen.

(2) Die Anstalt wirkt dabei mit, dass die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend vollzogen und Möglichkeiten der Haftverkürzung ergriffen werden. Während des Vollzuges gewonnene Erkenntnisse, die aus Sicht der Anstalt für das Strafverfahren von Bedeutung sein können, werden unverzüglich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

(3) Auf Antrag der die Tatvorwürfe einräumenden Untersuchungsgefangenen fördert die Anstalt die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Hierzu benennt sie insbesondere Stellen und Einrichtungen, die die Untersuchungsgefangenen in ihren Bemühungen begleiten.