Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 2)
Soziale Hilfe

(1) Untersuchungsgefangene werden in ihrem Bestreben nach der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten unterstützt. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln. Zu diesem Zweck werden ihnen auch Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt benannt, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten. Ihnen werden auch in der Anstalt Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

(2) Die Anstalten arbeiten eng mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, zusammen.

(3) Untersuchungsgefangene werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.

Abschnitt 2
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