Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 2, 15)
Aufnahme in die Anstalt

(1) Untersuchungsgefangene werden auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt bestimmt hat.

(2) Mit neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen ist möglichst am Tag der Aufnahme ein Aufnahmegespräch zu führen, in dem sie über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden. Diese Unterrichtung kann auch mittels eines Merkblatts erfolgen, das in einer den Untersuchungsgefangenen verständlichen Sprache abgefasst ist. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Die Untersuchungsgefangenen sind dabei zu unterstützen, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen.

(3) Untersuchungsgefangene werden alsbald ärztlich untersucht.

(4) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Aufnahmegespräch dürfen andere Gefangene nicht anwesend sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist.

(5) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen.