Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 11)
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung

(1) Untersuchungsgefangene können in eine andere für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies
1. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung,
2. aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung,
3. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
4. aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich ist. Vor einer Verlegung oder Überstellung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist dies auf Grund von Gefahr im Verzug nicht möglich, ist die Stellungnahme unverzüglich nachzuholen. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 (Ausantwortung) und 4 (Anhörung) des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Untersuchungsgefangenen, die in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

(3) Untersuchungsgefangenen können Ausführungen aus wichtigem Anlass gewährt werden; sie sind auch ohne Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

(4) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass kann den Untersuchungsgefangenen, um Entweichungen entgegenzuwirken, aufgegeben werden, nach Maßgabe des § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.